Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „QUEER´S an der Niers“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. den Betrieb eines queeren Zentrums für Personen vielfältiger sexueller und geschlechtlicher Identitäten, Geschlechtsausdrücke und Geschlechtsmerkmale, insbesondere mit lesbischem, schwulem, bisexuellem, trans, inter, queer, pan, nonbinärem, asexuellem, polyamorösem, aromantischem oder agender, LSBTTIQ+-Hintergrund und Vereinigungen mit LSBTTIQ+- Bezug zur Förderung der individuellen Lebensgestaltung;
b. öffentliche Veranstaltungen, Fortbildungen, Kurse, Workshops oder ähnliche Formate zu Themen mit LSBTTIQ+-Bezug aus allen Gebieten von Kultur, Politik, Kunst, Gesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft und Forschung, insbesondere um die Interaktion und Kommunikationen zwischen Personen und Vereinigungen mit LSBTTIQ+-Bezug und der Öffentlichkeit zu fördern;
c. die Schaffung von Begegnungs-, Arbeits-, Beratungs-, Beherbergungs- und Betreuungsmöglichkeiten sowie Schutzräumen für Personen und Vereinigungen mit LSBTTIQ+-Hintergrund bzw. Bezug;
d. öffentliche Begegnung, Aufklärung und Information (z.B. Funktion als Erstanlauf und Vermittlungsstelle) zu LSBTTIQ+-Themen, insbesondere um Diskriminierung und Vorurteilen entgegenzutreten (u.a. mittels Informationsveranstaltungen und -material);
e. die Unterstützung von Personen und Vereinigungen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind, durch Beteiligung, Mitgliedschaft, Zurverfügungstellung von Räumen; und durch
die Vereinsmitglieder für die geförderten Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein darf seinen Zweck auch durch Hilfspersonen verwirklichen, § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(6) Personen mit einer Mitgliedschaft erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a. ordentliche Mitglieder; und
b. fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins können
a. natürliche Personen;
b. nicht gewerbetreibende juristische Personen; und
c. nicht rechtsfähige Vereine werden.
(3) Gewerbetreibende juristische Personen können nur förderndes Mitglied des Vereins werden.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft als ordentliches und förderndes Mitglied ist unzulässig.
(5) Fördernde Mitglieder haben kein aktives Wahl- und Stimmrecht.
(6) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds kann durch schriftlichen Antrag des Mitglieds an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahrs mit Wirkung zum Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres umgestellt werden (Wechsel zwischen ordentlicher und fördernder Mitgliedschaft).
(7) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag unter Angabe der gewünschten Mitgliedschaft an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(8) Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person bedarf der Zustimmung durch die gesetzliche Vertretung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahrs haben jugendliche ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Person ihre/seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(9) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung einzulegende Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(10) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen und/oder die Satzung schwerwiegend verstoßen hat; oder
c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung einzulegende Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte desauszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Einzelheiten zu den Mitgliedsbeiträgen – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
(2) Über Beitragsermäßigungen, -stundungen oder -befreiungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(3) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist
a. bei Vereinsbeitritt vor oder am 30. Juni eines Jahrs mindestens der volle Betrag des von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrags zu zahlen;
oder
b. bei Vereinsbeitritt am oder nach dem 1. Juli eines Jahres der halbe des von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrags zu zahlen. Bereits fällig gewordene Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Arbeitskreise für besondere Aufgaben schaffen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfung;
b. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfung;
d. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge bzw. Erlassen, Änderung und Aufhebung einer Beitragsordnung;
e. Einrichtung, Änderung und Auflösung von Arbeitskreisen, einschließlich der Wahl der Arbeitskreis-Mitglieder, zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben;
f. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
g. Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
h. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen des Vereins;
i. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladung durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine versammlungsleitende Person und eine protokollführende Person. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Absatz 4 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen abweichender Mehrheiten und sind in §11 dieser Satzung geregelt . Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Abstimmungen erfolgen offen per Akklamation. Besteht mindestens ein Mitglied auf geheimer Abstimmung, muss diese geheim erfolgen. Personenwahlen können auf Antrag ebenfalls geheim erfolgen.
(8) In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch als virtuelle Mitgliederversammlung durch Bild- und Tonübertragung (z. B. Online-Videokonferenz) durchgeführt werden. In der Einladung zu einer virtuellen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder über die Teilnahme- und Zugangsmöglichkeiten hinreichend zu informieren.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
– zwei Vorsitzenden, wobei diese geschlechterparitätisch besetzt sein sollten
– Finanzmanager*in
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass gemeinnützige Vereine, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, eine Person als beratendes Vorstandsmitglied entsenden dürfen. Diese haben kein Stimmrecht. Sind aber zu jeder Vorstandssitzung einzuladen und zu konsultieren.
(2) Die ordentliche Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der ordentlichen Amtszeit aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. In dieser benennt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche ordentliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2;
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c. Einberufung der Mitgliederversammlung;
d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts;
f. Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen, z. B. Hausordnung, Geschäftsordnungen (z. B. für Arbeitsgruppen), Benutzungsordnungen, mit Ausnahme der Beitragsordnung; und
(6) Alles weitere hinsichtlich der Arbeit des Vorstands, insbesondere die Durchführung von Vorstandssitzungen und dem Fassen von Beschlüssen, kann dieser in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.

§ 10 Kassenprüfung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt alljährlich eine oder mehrere Personen zur Kassenprüfung für das Folgejahr. Die Kassenprüfung hat das Recht, jederzeit die Kasse und die Bücher des Vereins zu prüfen.
(2) Die Kassenprüfung berichtet in der ordentlichen Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit. Dabei ist insbesondere auf die handels- und steuerrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie auf die satzungsgemäße Mittelverwendung und das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung einzugehen. Bei Beanstandung ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
(1) Änderungen der Vereinssatzung, auch des Vereinszweckes und der Bestimmung über Satzungsänderungen, können mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist die Satzungsänderung durch Vorlage kundzutun.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereine Leslie e.V. Mönchengladbach, Christopher Street Day Mönchengladbach e.V und KG De Leckere Jecke e.V zu jeweils gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Mönchengladbach, 07.05.2021

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Telefon: 02161 / 90 29 646
vorstand@queereszentrum-mg.de